Teilklage

Teilklage
Teilklage,
 
eine Klage, mit der nur ein Teil eines Anspruchs gerichtlich geltend gemacht wird, z. B. um die Kosten eines Rechtsstreits und somit auch das Kostenrisiko zu verringern. Die Teilklage ist zulässig, soweit der Anspruch teilbar ist. Hiermit nicht zu verwechseln ist die Teilungsklage, durch die die Aufhebung einer Rechtsgemeinschaft gegen die Mitberechtigten durch Teilung in Natur oder Teilung des Erlöses nach Veräußerung erstrebt wird (z. B. gemäß §§ 752 f. BGB bei der Gemeinschaft).

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Teil|kla|ge, die (Rechtsspr.): Klage, mit der nur ein Teil eines Anspruchs gerichtlich geltend gemacht wird.

Universal-Lexikon. 2012.

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